Wohlverhaltensphase: Wann sie beginnt & was gilt

Die Wohlverhaltensphase ist das zentrale Herzstück des deutschen Insolvenzrechts: Sie bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Schuldner durch regelkonformes Verhalten den Anspruch auf Restschuldbefreiung erwirbt und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglicht bekommt. Sie beginnt unmittelbar mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht – in der Regel nach der Schlussverteilung der Insolvenzmasse – und dauert nach der Reform durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens seit dem 1. Oktober 2020 für Neuverfahren grundsätzlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung.

Kurz zusammengefasst: Die Wohlverhaltensphase beginnt mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und läuft bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Seit der Reform 2020 beträgt die Gesamtlaufzeit für neue Verfahren nur noch drei Jahre ab Eröffnung. Wer in dieser Phase alle gesetzlichen Pflichten erfüllt, erhält am Ende die vollständige Befreiung von seinen Altschulden.
Wichtiger Hinweis: Die Verkürzung auf drei Jahre gilt ausschließlich für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 eröffnet wurden. Für alle Verfahren, die vor diesem Stichtag beantragt oder eröffnet wurden, gelten je nach Antragsdatum Übergangsregelungen mit Laufzeiten von bis zu sechs Jahren. Das konkrete Enddatum muss daher immer anhand des individuellen Eröffnungsbeschlusses berechnet werden.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • • Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der gerichtlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens – nicht bereits mit der Antragstellung oder Verfahrenseröffnung.
  • • Seit Oktober 2020 gilt für neue Verfahren eine Gesamtlaufzeit von drei Jahren ab Eröffnung, was die Wohlverhaltensphase faktisch erheblich verkürzt.
  • • Verstöße gegen Auskunftspflichten, die Erwerbsobliegenheit oder die Abtretungserklärung können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen – selbst kurz vor dem Ende der Phase.
  • • Bestimmte Forderungen wie Geldstrafen, vorsätzlich deliktische Schulden und Unterhaltsrückstände bleiben auch nach erteilter Restschuldbefreiung bestehen.
  • • Gläubiger können nach Beginn der Wohlverhaltensphase keine neuen Forderungen zur Tabelle anmelden – die Anmeldefrist ist bereits im Eröffnungsverfahren abgelaufen.

„Die Wohlverhaltensphase ist kein Gnadenakt des Staates, sondern ein rechtsverbindlicher Prozess mit klaren Spielregeln. Wer diese Phase mit der nötigen Sorgfalt durchläuft und seine Pflichten ernst nimmt, hat nach drei Jahren einen echten, rechtlich gesicherten Neustart verdient. Die häufigsten Fehler passieren nicht aus bösem Willen, sondern aus Unwissenheit über die konkreten Obliegenheiten.“ – Dr. Marcus Fehrenbach, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Dozent für Sanierungsrecht.

Wann beginnt die Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren?

Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht. Dieser Zeitpunkt liegt typischerweise nach der vollständigen Abwicklung der Insolvenzmasse und der Schlussverteilung an die Gläubiger.

Was ist die Wohlverhaltensphase und welchen Zweck verfolgt sie?

Die Wohlverhaltensphase – auch Restschuldbefreiungsphase genannt – ist der abschließende Abschnitt des deutschen Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner durch die Einhaltung gesetzlich definierter Pflichten die Voraussetzungen für die Befreiung von seinen verbleibenden Schulden schafft.

Der gesetzliche Rahmen ist in den §§ 295 ff. der Insolvenzordnung (InsO) verankert. Der Zweck dieser Phase ist zweifach: Einerseits soll dem redlichen Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden. Andererseits sollen die Interessen der Gläubiger durch die verpflichtende Abtretung pfändbarer Einkommensteile gewahrt bleiben. Das Bundeministerium der Justiz bezeichnet die Restschuldbefreiung deshalb als den „zweiten Chance“-Mechanismus des deutschen Insolvenzrechts. Die Phase dient damit zugleich als Prüfzeitraum: Nur wer kooperiert, transparent agiert und seinen Erwerbspflichten nachkommt, erhält am Ende die vollständige Schuldenbefreiung.

Expert Insight:

Die Wohlverhaltensphase entfaltet ihre stärkste rechtliche Wirkung durch die sogenannte Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO. Der Schuldner tritt dabei bereits bei Antragstellung – also noch vor Beginn der Wohlverhaltensphase selbst – seine pfändbaren Lohn- und Gehaltsansprüche an einen Treuhänder ab. Diese Erklärung ist konstitutiv für das gesamte Restschuldbefreiungsverfahren: Ohne wirksame Abtretungserklärung kann keine Restschuldbefreiung erteilt werden.

Ab welchem genauen Zeitpunkt startet die Wohlverhaltensphase?

Die Wohlverhaltensphase startet mit dem rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO. Dieser Moment markiert den offiziellen Übergang von der Abwicklungsphase in die Restschuldbefreiungsphase.

Praktisch bedeutet das: Der Insolvenzverwalter hat zuvor die gesamte Insolvenzmasse verwertet, die Verbindlichkeiten im Rahmen der verfügbaren Mittel bedient und den Schlussbericht beim Gericht eingereicht. Das Gericht hält daraufhin den Schlusstermin ab, prüft die Abrechnung und erlässt – sofern keine Einwände bestehen – den Aufhebungsbeschluss. Ab diesem Tag beginnt die Wohlverhaltensphase zu laufen. Bei Verbraucherinsolvenzen, die ohne nennenswerte Masse abgewickelt werden, kann dieser Zeitpunkt auch früher eintreten, wenn das Verfahren mangels Masse eingestellt oder direkt mit Aufhebung verbunden wird.

Wichtig für die Praxis: Der Beginn der Wohlverhaltensphase ist nicht identisch mit dem Eröffnungsdatum des Insolvenzverfahrens. Die Dreijahresfrist nach der Reform bezieht sich jedoch auf die Verfahrenseröffnung als Startpunkt – was bedeutet, dass die Wohlverhaltensphase selbst kürzer sein kann, je nachdem, wie lange das eigentliche Insolvenzverfahren gedauert hat.

Welche gerichtliche Entscheidung leitet die Wohlverhaltensphase ein?

Den Übergang in die Wohlverhaltensphase leitet der Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 200 InsO ein. Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und ist für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich.

Der Aufhebungsbeschluss enthält regelmäßig folgende Kernelemente:

a) Die formelle Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Datum und Uhrzeit.

b) Den Hinweis auf die laufende Wohlverhaltensphase und deren voraussichtliches Ende.

c) Die Benennung des Treuhänders, der ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Insolvenzverwalters übernimmt.

d) Den Hinweis auf die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO.

e) Die Ankündigung des Termins zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

Der Beschluss wird im Bundesanzeiger und im Insolvenzregister des Amtsgerichts veröffentlicht. Gläubiger, der Treuhänder und der Schuldner erhalten Abschriften. Ab diesem Moment ist der Insolvenzverwalter aus dem Verfahren entlassen – die alleinige Kontrolle über die Einhaltung der Schuldnerpflichten liegt nun beim Treuhänder.

Wie lange dauert die Wohlverhaltensphase 2026?

Im Jahr 2026 gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 eröffnet wurden, eine Gesamtlaufzeit von drei Jahren ab Verfahrenseröffnung. Die Wohlverhaltensphase selbst ist damit kürzer als die Gesamtdauer des Verfahrens.

Antragsdatum Gesamtlaufzeit ab Eröffnung Rechtsgrundlage
Vor dem 01.07.2014 6 Jahre § 287 InsO a.F.
01.07.2014 – 30.09.2020 6 Jahre (mit Verkürzungsmöglichkeiten auf 3 oder 5 Jahre) § 300 InsO a.F.
Ab 01.10.2020 3 Jahre (automatisch) § 287 InsO n.F.

Gilt die verkürzte Dauer von drei Jahren für alle Insolvenzverfahren?

Nein – die verkürzte Dauer von drei Jahren gilt ausschließlich für Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 eröffnet wurden. Für ältere Verfahren gelten Übergangsregelungen mit längeren Laufzeiten.

Die dreijährige Gesamtlaufzeit gilt dabei einheitlich für:

a) Verbraucherinsolvenzen (§ 304 InsO) natürlicher Personen ohne selbstständige Tätigkeit.

b) Regelinsolvenzen natürlicher Personen mit oder nach selbstständiger Tätigkeit.

c) Verfahren, bei denen keine besondere Pflichtverletzung oder Versagungsgrund vorliegt.

Nicht von der Verkürzung profitieren können Schuldner, deren Verfahren unter die Übergangsregelungen fallen. Zudem kann die Wohlverhaltensphase in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen festgestellt werden und das Gericht dies als verhältnismäßige Sanktion anordnet – obgleich das Gesetz primär die Versagung der Restschuldbefreiung als Sanktionsinstrument vorsieht, nicht die Verlängerung.

Unter welchen Voraussetzungen endet die Wohlverhaltensphase vorzeitig?

Die Wohlverhaltensphase kann unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig enden, wenn der Schuldner alle angemeldeten Insolvenzforderungen vollständig befriedigt oder wenn ein Insolvenzplan erfolgreich umgesetzt wird.

Die konkreten Szenarien für ein vorzeitiges Ende umfassen:

a) Vollständige Befriedigung aller Gläubigerforderungen inklusive Zinsen und Verfahrenskosten durch den Schuldner oder Dritte.

b) Rechtskräftiger Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO, der eine gesonderte Restschuldbefreiungsregelung enthält.

c) Einigung mit allen Gläubigern außerhalb des Verfahrens (außergerichtlicher Vergleich), der zur Verfahrensbeendigung führt.

In der Praxis ist das vorzeitige Ende durch vollständige Gläubigerbefriedigung bei überschuldeten Privatpersonen selten. Es kommt überwiegend bei Unternehmensinsolvenzen vor, bei denen Sanierungsgelder von Investoren fließen. Der Insolvenzplan ist in diesem Kontext das relevantere Instrument, da er flexible Regelungen ermöglicht und die Wohlverhaltensphase strukturell entbehrlich machen kann.

Gibt es Unterschiede zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz beim Beginn?

Beim Beginn der Wohlverhaltensphase selbst gibt es keine grundlegenden Unterschiede zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz. In beiden Verfahrensarten beginnt sie mit der gerichtlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Dennoch existieren relevante verfahrenstechnische Unterschiede:

a) Bei der Verbraucherinsolvenz nach § 304 InsO ist dem gerichtlichen Verfahren zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschaltet. Diese Phase verlängert die Gesamtdauer bis zur Wohlverhaltensphase potenziell erheblich.

b) Bei der Regelinsolvenz entfällt dieses vorgelagerte Verfahren. Das gerichtliche Verfahren beginnt schneller, ist jedoch in der Abwicklung komplexer – was die Dauer bis zur Aufhebung verlängern kann.

c) Bei der Regelinsolvenz mit selbstständiger Tätigkeit gelten besondere Obliegenheiten: Der Schuldner muss dem Treuhänder so viele Mittel zuführen, als ob er in einem angemessenen Angestelltenverhältnis beschäftigt wäre (§ 295a InsO).

Expert Insight:

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Viele Schuldner glauben, die Dreijahresfrist beginne erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Tatsächlich läuft sie ab dem Tag der Verfahrenseröffnung. Das bedeutet: Je schneller das eigentliche Insolvenzverfahren abgewickelt wird, desto kürzer ist die verbleibende Wohlverhaltensphase nach der Aufhebung. Bei sehr kurzen Insolvenzverfahren – etwa bei masselosen Verfahren – kann die Wohlverhaltensphase im engeren Sinne deutlich unter drei Jahren dauern.

Welche Pflichten gelten ab Beginn der Wohlverhaltensphase?

Ab Beginn der Wohlverhaltensphase unterliegt der Schuldner einem klar definierten Pflichtenkatalog nach § 295 InsO. Dessen Einhaltung ist conditio sine qua non für die spätere Erteilung der Restschuldbefreiung.

Was bedeutet die Abtretungserklärung in der Wohlverhaltensphase?

Die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO verpflichtet den Schuldner, seine pfändbaren Einkommensteile für die gesamte Dauer der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abzutreten. Diese Erklärung ist bereits bei Antragstellung abzugeben.

Konkret bedeutet das für den Schuldner:

a) Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens – ermittelt nach der Pfändungsfreigrenzentabelle gemäß § 850c ZPO – fließt automatisch an den Treuhänder.

b) Der Treuhänder leitet die eingegangenen Beträge nach Abzug seiner Vergütung anteilig an die Insolvenzgläubiger weiter.

c) Der Schuldner darf über den pfändungsfreien Teil seines Einkommens frei verfügen – dieser Betrag ist ihm gesetzlich garantiert.

d) Erbschaften und Schenkungen, die der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erhält, sind zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Die Abtretungserklärung wird durch den Aufhebungsbeschluss nicht neu begründet – sie gilt bereits seit der Antragstellung. Arbeitgeber sind verpflichtet, den pfändbaren Anteil direkt an den Treuhänder zu überweisen, sobald dieser sich beim Arbeitgeber gemeldet hat.

Welche Erwerbsobliegenheiten bestehen während der Wohlverhaltensphase?

Der Schuldner ist während der Wohlverhaltensphase verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich ernsthaft um eine solche zu bemühen. Diese Erwerbsobliegenheit ist die praktisch bedeutsamste Pflicht dieser Phase.

Die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO umfasst:

a) Die aktive Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, die der Qualifikation und den Fähigkeiten des Schuldners entspricht.

b) Bei Arbeitslosigkeit: Aktive und nachweisbare Bewerbungsbemühungen sowie die Meldung beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit.

c) Die Pflicht, keine zumutbare Beschäftigung abzulehnen und keine Beschäftigung aufzugeben, ohne einen triftigen Grund zu haben.

d) Bei Selbstständigen: Die Zuführung von Mitteln an den Treuhänder in Höhe des fiktiven Pfändungsbetrags eines vergleichbaren angestellten Arbeitnehmers nach § 295a InsO.

Wichtig: Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder die Betreuung kleiner Kinder können die Erwerbsobliegenheit suspendieren. Der Schuldner muss dies jedoch dem Treuhänder aktiv mitteilen und dokumentieren.

Was passiert mit neuen Schulden während der Wohlverhaltensphase?

Neue Schulden, die der Schuldner während der Wohlverhaltensphase aufnimmt, fallen nicht unter die spätere Restschuldbefreiung. Sie bleiben nach Ende der Phase in vollem Umfang bestehen und müssen vollständig zurückgezahlt werden.

Folgende Regelungen gelten für neue Schulden:

a) Neue Verbindlichkeiten sind keine Insolvenzforderungen im Sinne der InsO und werden daher nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

b) Exzessive neue Schuldenaufnahme kann als Versagungsgrund gewertet werden, wenn sie die Gläubiger benachteiligt oder auf arglistige Täuschung hindeutet.

c) Der Schuldner ist jedoch nicht generell von Kreditaufnahmen ausgeschlossen – notwendige Ausgaben wie Miete, Versicherungen oder kleinere Konsumkredite sind grundsätzlich erlaubt.

d) Neue Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sind ohnehin dauerhaft nicht befreiungsfähig – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung.

Was bedeutet der Beginn der Wohlverhaltensphase für Gläubiger?

Für Gläubiger markiert der Beginn der Wohlverhaltensphase den Übergang in eine Phase begrenzter Handlungsmöglichkeiten. Direkte Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner sind weiterhin ausgesetzt – alle Zahlungsflüsse laufen ausschließlich über den Treuhänder.

Können Gläubiger nach Beginn der Wohlverhaltensphase noch Forderungen anmelden?

Nein – nach Beginn der Wohlverhaltensphase können Gläubiger keine neuen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldefrist ist mit dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens abgelaufen.

Gläubiger, die ihre Forderung nicht fristgerecht im Insolvenzverfahren angemeldet haben, verlieren damit grundsätzlich ihren Anspruch auf anteilige Befriedigung aus der Insolvenzmasse. Noch bedeutsamer: Auch von der späteren Restschuldbefreiung werden nur solche Forderungen erfasst, die als Insolvenzforderungen angemeldet wurden. Nicht angemeldete Forderungen könnten theoretisch nach Ende der Wohlverhaltensphase weiterhin einklagbar sein – allerdings nur, wenn der betreffende Gläubiger von der Restschuldbefreiung ausdrücklich nicht betroffen ist. In der Praxis geht die herrschende Rechtsprechung dahin, dass die Restschuldbefreiung auch nicht angemeldete Forderungen erfasst, sofern der Gläubiger von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis hatte.

Wie wirkt sich die Wohlverhaltensphase auf bereits angemeldete Insolvenzforderungen aus?

Bereits angemeldete Insolvenzforderungen sind während der Wohlverhaltensphase in der Insolvenztabelle festgestellt. Sie werden anteilig aus den Treuhänderausschüttungen bedient, können jedoch nicht durch Einzelvollstreckung durchgesetzt werden.

Für Gläubiger mit angemeldeten Forderungen gilt konkret:

a) Sie erhalten anteilige Ausschüttungen des Treuhänders, sofern dieser pfändbare Beträge vom Schuldner einzieht.

b) Die Ausschüttungen erfolgen typischerweise jährlich oder am Ende der Wohlverhaltensphase – je nach Vereinbarung und Höhe der eingegangenen Mittel.

c) Gläubiger können keine Zwangsvollstreckung in das Einkommen oder Vermögen des Schuldners betreiben – die Vollstreckungssperre nach § 294 InsO gilt fort.

d) Nach Erteilung der Restschuldbefreiung erlöschen alle festgestellten Insolvenzforderungen mit Wirkung gegenüber dem Schuldner – nicht jedoch gegenüber Bürgen oder Mitschuldnern.

Welche Rechte haben Gläubiger gegenüber dem Treuhänder während dieser Phase?

Gläubiger haben während der Wohlverhaltensphase das Recht, beim Treuhänder Auskunft über den Verlauf der Phase zu verlangen und Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht zu stellen, wenn sie Pflichtverletzungen des Schuldners feststellen.

Die konkreten Gläubigerrechte umfassen:

a) Auskunftsrecht gegenüber dem Treuhänder über eingegangene Zahlungen und Ausschüttungsquoten.

b) Antragsrecht auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO bei festgestellten Obliegenheitsverletzungen des Schuldners.

c) Recht auf Beteiligung am Schlusstermin, bei dem das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheidet.

d) Recht auf Einwendungen gegen die Treuhändervergütung, sofern diese unverhältnismäßig erscheint.

Expert Insight:

In der Praxis machen Gläubiger von ihrem Antragsrecht auf Versagung der Restschuldbefreiung deutlich seltener Gebrauch, als man annehmen könnte. Der Grund: Versagungsanträge müssen substantiiert begründet und mit Beweisen unterlegt werden. Pauschale Vorwürfe reicht das Gericht zurück. Gläubiger, die tatsächlich Verdachtsmomente haben – etwa bei verdeckten Einkommensquellen oder nicht angezeigtem Vermögen – sollten diese unmittelbar nach Kenntnisnahme beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen, da Fristen gelten.

Was gefährdet den erfolgreichen Abschluss der Wohlverhaltensphase?

Der erfolgreiche Abschluss der Wohlverhaltensphase mit anschließender Restschuldbefreiung ist primär durch Obliegenheitsverletzungen des Schuldners gefährdet. Das Gesetz definiert klar, welche Verhaltensweisen zur Versagung führen können.

Welche Verstöße führen zur Versagung der Restschuldbefreiung?

Zur Versagung der Restschuldbefreiung führen insbesondere: die Verletzung der Erwerbsobliegenheit, falsche Angaben gegenüber dem Treuhänder oder Gericht, die Verheimligung von Einkommen oder Vermögen sowie Verstöße gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

Die gesetzlichen Versagungsgründe nach §§ 295, 296 InsO im Überblick:

a) Verletzung der Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner bemüht sich nicht ernsthaft um Arbeit oder gibt eine zumutbare Beschäftigung grundlos auf.

b) Verheimligung von Vermögen: Erbschaften, Schenkungen oder sonstige Vermögenszugänge werden dem Treuhänder nicht gemeldet.

c) Falsche Angaben: Der Schuldner macht unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Treuhänder oder dem Gericht.

d) Verletzung der Auskunftspflicht: Anfragen des Treuhänders oder des Gerichts werden nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet.

e) Unangemessene Verbindlichkeiten: Der Schuldner begründet in der Wohlverhaltensphase neue Schulden in einer Weise, die die Gläubiger benachteiligt.

f) Schlechte Vorinsolvenzliche Vergehen: Bestimmte Verstöße aus der Zeit vor der Insolvenz – etwa Insolvenzverschleppung oder betrügerische Handlungen – können ebenfalls zur Versagung führen, wenn sie erst in der Wohlverhaltensphase bekannt werden.

Wer kann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen?

Einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung können ausschließlich Insolvenzgläubiger stellen – also Gläubiger, die ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Das Gericht kann von Amts wegen nur in engen Ausnahmefällen tätig werden.

Konkret gilt:

a) Jeder Insolvenzgläubiger ist antragsberechtigt, unabhängig von der Höhe seiner angemeldeten Forderung.

b) Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Versagungsgrunds beim Insolvenzgericht gestellt werden (§ 296 Abs. 1 InsO).

c) Der Antragsteller muss den Versagungsgrund glaubhaft machen – eine bloße Behauptung genügt nicht.

d) Das Gericht gibt dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor es über den Antrag entscheidet.

e) Lehnt das Gericht den Antrag ab, kann der Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen.

Was passiert nach dem Ende der Wohlverhaltensphase?

Nach dem Ende der Wohlverhaltensphase entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Beschluss ist der rechtliche Schlusspunkt des gesamten Insolvenzverfahrens für den Schuldner.

Wann wird die Restschuldbefreiung offiziell erteilt?

Die Restschuldbefreiung wird durch Beschluss des Insolvenzgerichts erteilt, sobald die Wohlverhaltensphase abgelaufen ist und keine erfolgreichen Versagungsanträge gestellt wurden. Der Beschluss ergeht in der Regel zeitnah nach Ablauf der Dreijahresfrist.

Der Ablauf nach Ende der Wohlverhaltensphase gestaltet sich typischerweise wie folgt:

a) Der Treuhänder legt dem Gericht seinen Abschlussbericht vor und gibt an, ob ihm Obliegenheitsverletzungen bekannt sind.

b) Das Gericht gibt den Gläubigern Gelegenheit, innerhalb einer gesetzten Frist Versagungsanträge zu stellen oder zu ergänzen.

c) Sind keine begründeten Versagungsanträge anhängig, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss nach § 300 InsO.

d) Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und im Schuldnerverzeichnis vermerkt – nach einer Übergangsfrist wird der Eintrag gelöscht.

e) Schufa und andere Auskunfteien sind verpflichtet, den Insolvenzeintrag drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu löschen.

Welche Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen?

Bestimmte Forderungen bleiben auch nach erteilter Restschuldbefreiung vollständig bestehen. Der Schuldner ist für diese Verbindlichkeiten dauerhaft haftbar, unabhängig vom erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Die gesetzlich ausgenommenen Forderungen nach § 302 InsO umfassen:

a) Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus Betrug oder Körperverletzung.

b) Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder behördlicher oder gerichtlicher Natur.

c) Forderungen aus zinslosen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-Rückzahlungsansprüche des Staates).

d) Verbindlichkeiten aus Steuerhinterziehung, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.

e) Unterhaltsrückstände, bei denen der Schuldner seiner Unterhaltspflicht vorsätzlich nicht nachgekommen ist.

Forderungsart Von RSB erfasst? Rechtsgrundlage
Bankschulden / Verbraucherkredite Ja § 301 InsO
Geldstrafen / Bußgelder Nein § 302 Nr. 2 InsO
Deliktische Forderungen (vorsätzlich) Nein § 302 Nr. 1 InsO
Steuerrückstände (ohne Straftat) Ja § 301 InsO
Unterhaltspflicht (vorsätzlich verletzt) Nein § 302 Nr. 1a InsO
Mietschulden Ja § 301 InsO

Häufige Fragen zur Wohlverhaltensphase

Wann genau beginnt die Wohlverhaltensphase?
Die Wohlverhaltensphase beginnt mit dem rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 200 InsO. Dieser ergeht nach Abschluss des Schlussverteilungsverfahrens. Die Dreijahresfrist läuft jedoch bereits ab dem Tag der Verfahrenseröffnung.
Wie lange dauert die Wohlverhaltensphase 2026?
Für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 eröffnet wurden, beträgt die Gesamtlaufzeit drei Jahre ab Verfahrenseröffnung. Die Wohlverhaltensphase selbst ist kürzer, da die Zeit des eigentlichen Insolvenzverfahrens bereits angerechnet wird.
Was passiert, wenn man während der Wohlverhaltensphase arbeitslos wird?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entfällt die Erwerbsobliegenheit vorübergehend. Der Schuldner muss sich aktiv beim Jobcenter melden und Bewerbungsbemühungen nachweisen. Den Treuhänder muss er unverzüglich und schriftlich über die Arbeitslosigkeit informieren.
Kann die Restschuldbefreiung nach Ende der Wohlverhaltensphase noch versagt werden?
Ja – auch nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann die Restschuldbefreiung noch versagt werden, wenn ein Gläubiger rechtzeitig einen begründeten Versagungsantrag gestellt hat. Das Gericht entscheidet dann im Rahmen des Abschlussverfahrens über diesen Antrag.
Werden Erbschaften während der Wohlverhaltensphase angerechnet?
Ja – Erbschaften und Schenkungen, die der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erhält, müssen zur Hälfte an den Treuhänder abgeführt werden. Dies ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die unterlassene Meldung gilt als Versagungsgrund.

Fazit

Die Wohlverhaltensphase beginnt mit einem klar definierten gerichtlichen Akt – dem Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO – und endet mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Für alle seit Oktober 2020 eröffneten Verfahren gilt eine Gesamtlaufzeit von drei Jahren ab Verfahrenseröffnung, was die Wohlverhaltensphase im engeren Sinne auf den Zeitraum nach der Verfahrensaufhebung bis zum Ablauf dieser Frist komprimiert. Entscheidend für den Erfolg ist die konsequente Einhaltung der Obliegenheiten: Erwerbspflicht, Auskunftspflicht, Meldepflicht und die Einhaltung der Abtretungserklärung. Wer in dieser Phase transparent und kooperativ agiert, erwirbt nach drei Jahren einen der stärksten Schuldnerschutzmechanismen des deutschen Rechts – die vollständige Befreiung von allen angemeldeten Insolvenzverbindlichkeiten. Für Gläubiger bedeutet diese Phase begrenzte, aber klar definierte Mitwirkungsrechte, deren Nutzung – insbesondere das Antragsrecht auf Versagung – substantiiert und fristgerecht erfolgen muss. Der wirtschaftliche Neustart nach einer Insolvenz ist kein Geschenk, sondern das Ergebnis konsequenter Regeltreue über den gesamten Verlauf der Wohlverhaltensphase.

Sophie Wagner

Sophie Wagner

Sophie Wagner ist Casino-Expertin und schreibt seit über 8 Jahren über Online-Casinos, Spielautomaten und Bonusangebote. Sie hat Wirtschaftswissenschaften studiert und bringt eine analytische Perspektive in ihre Testberichte ein.