Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein Sanierungsverfahren nach deutschem Insolvenzrecht, bei dem ein zahlungsunfähiges oder überschuldetes Unternehmen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über seine Insolvenzmasse behält und unter Aufsicht eines Sachwalters einen strukturierten Restrukturierungsprozess durchläuft – anstatt die Kontrolle vollständig an einen externen Insolvenzverwalter abzugeben. Dieses Instrument, verankert in den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung (InsO), wurde durch das ESUG 2012 und das SanInsFoG 2021 grundlegend reformiert und ermöglicht es Unternehmen, ihre Geschäftstätigkeit fortzuführen, Arbeitsplätze zu sichern und durch einen Insolvenzplan geordnet in die Profitabilität zurückzukehren.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- • Die Eigenverwaltung ist kein Freifahrtschein: Das Gericht prüft streng, ob das Management die Sanierung realistisch stemmen kann.
- • Ein Insolvenzplan ist das zentrale Werkzeug – ohne ihn scheitert die meisten Eigenverwaltungsverfahren.
- • Mitarbeiter sind durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit für bis zu drei Monate abgesichert.
- • Die Verfahrensdauer beträgt typischerweise 6 bis 18 Monate, abhängig von Unternehmensgröße und Gläubigerstruktur.
- • Alternativen wie das StaRUG-Verfahren oder außergerichtliche Sanierungen sollten vor dem Insolvenzantrag geprüft werden.
„Die Eigenverwaltung ist kein Instrument für Krisengewinner, die auf Zeit spielen wollen – sie ist das anspruchsvollste Sanierungswerkzeug, das das deutsche Recht kennt. Wer sie erfolgreich nutzt, braucht ein Management, das ehrlich mit sich selbst ist, und ein Beraterteam, das jeden Paragraphen der InsO im Schlaf kennt.“ – Dr. Marcus Feller, Experte für Restrukturierung und Insolvenzrecht, Frankfurt am Main.
Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein gerichtlich überwachtes Insolvenzverfahren, bei dem die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens die operative Kontrolle behält und die Sanierung aktiv mitgestaltet, während ein Sachwalter die Vermögensinteressen der Gläubiger schützt.
Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren, bei dem ein externer Insolvenzverwalter die vollständige Kontrolle über das Unternehmen übernimmt, bleibt die Unternehmensleitung in der Eigenverwaltung handlungsfähig. Das schafft Kontinuität in den Geschäftsbeziehungen, erhält das institutionelle Wissen des Managements und reduziert den Vertrauensverlust bei Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern erheblich.
Rechtlich ist die Eigenverwaltung in den §§ 270 bis 285 InsO geregelt. Das Verfahren funktioniert in der Praxis so:
a) Das Unternehmen stellt einen Antrag auf Eigenverwaltung gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag
b) Das Gericht prüft die Voraussetzungen und ordnet vorläufige Eigenverwaltung an
c) Ein Sachwalter wird bestellt, der die Geschäftsführung überwacht
d) Das Unternehmen entwickelt einen Insolvenzplan zur Gläubigerbefriedigung
e) Die Gläubigerversammlung stimmt über den Plan ab
f) Das Gericht bestätigt den Plan, das Verfahren wird aufgehoben
Die Eigenverwaltung unterscheidet sich fundamental vom Chapter-11-Verfahren im US-amerikanischen Recht, mit dem sie häufig verglichen wird. Während Chapter 11 eine breite Schuldnerfreundlichkeit aufweist, erfordert die deutsche Eigenverwaltung einen deutlich strukturierteren Nachweis der Sanierungsfähigkeit bereits bei Antragstellung. Das SanInsFoG hat diese Hürde seit 2021 nochmals angehoben.
Für wen ist die Eigenverwaltung geeignet?
Die Eigenverwaltung ist primär für mittelständische und große Unternehmen geeignet, die über ein handlungsfähiges Management, eine transparente Buchführung und ein realistisches Sanierungskonzept verfügen – nicht für Kleinstbetriebe oder Unternehmen mit schwerwiegendem Missmanagement.
Die Eigenverwaltung ist kein universelles Insolvenzinstrument. Sie funktioniert dort am besten, wo die Insolvenz nicht durch Managementversagen, sondern durch externe Schocks, Marktveränderungen oder strukturelle Überkapitalisierung verursacht wurde.
Besonders geeignet ist das Verfahren für:
a) Mittelständische Unternehmen mit 50 bis 5.000 Mitarbeitern und einem komplexen Gläubigergefüge
b) Unternehmen mit starkem Markenimage und Kundenbindung, die bei einem Kontrollwechsel gefährdet wären
c) Dienstleistungsunternehmen, deren Wert in Know-how und Mitarbeiter liegt
d) Unternehmen mit laufenden Großaufträgen, bei denen ein Managementwechsel zur Vertragskündigung führen würde
e) Gesellschaften mit komplexen Gesellschafterstrukturen und Verflechtungen innerhalb von Konzernen
Weniger geeignet ist die Eigenverwaltung für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern, da die Kosten des Verfahrens in keinem vertretbaren Verhältnis zur Insolvenzmasse stehen. Auch Unternehmen, bei denen die Gläubiger massiven Widerstand signalisieren oder bei denen strafrechtliche Ermittlungen gegen die Geschäftsführung laufen, haben kaum Aussicht auf eine erfolgreiche Eigenverwaltung.
Wie unterscheidet sich die Eigenverwaltung vom regulären Insolvenzverfahren?
Im regulären Insolvenzverfahren übernimmt ein extern bestellter Insolvenzverwalter die vollständige Kontrolle über das Unternehmen. In der Eigenverwaltung behält die bisherige Geschäftsführung die Verfügungsbefugnis und wird lediglich durch einen Sachwalter kontrolliert.
| Merkmal | Regelinsolvenz | Eigenverwaltung |
|---|---|---|
| Unternehmensführung | Externer Insolvenzverwalter | Bisherige Geschäftsführung |
| Aufsicht | Gläubigerausschuss, Gericht | Sachwalter, Gläubigerausschuss, Gericht |
| Verfügungsbefugnis | Beim Insolvenzverwalter | Beim schuldnerischen Unternehmen |
| Fortführungswahrscheinlichkeit | Geringer | Höher |
| Kosten (Tendenz) | Verwaltergebühren nach InsVV | Sachwaltergebühren + Beraterkosten |
| Insolvenzplan | Möglich, aber selten | Zentrales Sanierungsinstrument |
| Kundenvertrauen | Oft stark beeinträchtigt | Besser erhaltbar |
| Zugangsvoraussetzungen | Niedrig (automatisch) | Hoch (expliziter Antrag erforderlich) |
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Eigenverwaltung in Deutschland 2026?
Die Eigenverwaltung basiert in Deutschland 2026 auf den §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung des SanInsFoG vom 1. Januar 2021, ergänzt durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) und das StaRUG als vorgelagertes Sanierungsinstrument.
Die zentralen Rechtsnormen im Überblick:
a) § 270 InsO: Grundvoraussetzungen und Antragsrecht des Schuldners
b) § 270a InsO: Vorläufige Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren
c) § 270b InsO: Schutzschirmverfahren als besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung
d) § 270c InsO: Gerichtliche Entscheidung über den Eigenverwaltungsantrag
e) § 270d InsO: Aufhebung der Eigenverwaltung
f) §§ 274, 275 InsO: Rechte und Pflichten des Sachwalters
g) §§ 276, 277 InsO: Zustimmungspflichten und Gläubigerrechte
Das SanInsFoG hat 2021 folgende wesentliche Änderungen gebracht: Die bloße Behauptung der Sanierungsfähigkeit reicht nicht mehr aus. Das Unternehmen muss bereits bei Antragstellung ein aussagekräftiges Finanzierungskonzept, eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung und eine qualifizierte Sanierungsprognose vorlegen. Außerdem wurde die Möglichkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses gestärkt, der dem Gericht gegenüber ein de-facto-Vetorecht bei der Sachwalterbestellung erhielt.
Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), ebenfalls seit 2021 in Kraft, ist streng genommen kein Insolvenzverfahren, sondern ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument. Es ermöglicht die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten ohne öffentliche Insolvenzbekanntmachung – und ist damit für Unternehmen, die noch nicht insolvent sind, oft das schonendere Mittel. Wer also noch Handlungsspielraum hat, sollte das StaRUG-Verfahren prüfen, bevor er den Eigenverwaltungsantrag stellt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Eigenverwaltung erfüllt sein?
Für die Eigenverwaltung müssen laut § 270 Abs. 2 InsO drei Kernanforderungen erfüllt sein: Das Unternehmen muss insolvent oder drohend insolvent sein, die Eigenverwaltung darf die Gläubigerinteressen nicht benachteiligen, und das Unternehmen muss einen vollständigen Antrag mit Sanierungskonzept vorlegen.
Im Detail prüft das Insolvenzgericht folgende Voraussetzungen:
a) Eröffnungsgrund: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) muss vorliegen oder unmittelbar bevorstehen
b) Keine Benachteiligung der Gläubiger: Das Gericht muss überzeugt sein, dass die Eigenverwaltung die Gläubiger nicht schlechter stellt als ein Regelverfahren
c) Kooperationswillen der Geschäftsführung: Das Management muss nachweislich bereit und in der Lage sein, transparent mit Sachwalter und Gläubigern zusammenzuarbeiten
d) Sanierungskonzept: Ein schlüssiges, finanziertes Restrukturierungskonzept muss vorhanden oder in Entwicklung sein
e) Keine ernsthaften Mängel: Es dürfen keine Buchführungsmängel, Insolvenzverschleppung oder strafrechtlich relevante Handlungen der Geschäftsführung bekannt sein
f) Liquiditätsplanung: Eine 13-Wochen-Rollplanung ist seit dem SanInsFoG zwingend erforderlich
Ein häufiger Irrtum: Viele Unternehmen glauben, die Eigenverwaltung sei automatisch möglich, wenn kein offensichtlicher Widerspruch seitens der Gläubiger besteht. Das ist falsch. Das Gericht entscheidet autonom und kann den Antrag auch ohne Gläubigerwiderspruch ablehnen, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht überzeugend dargelegt werden.
Wer stellt den Antrag auf Eigenverwaltung?
Den Antrag auf Eigenverwaltung stellt ausschließlich der Schuldner selbst, also die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens. Gläubiger haben kein Antragsrecht auf Eigenverwaltung. Der Antrag muss zwingend gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag gestellt werden.
Antragsberechtigt sind je nach Rechtsform:
a) GmbH: Die Geschäftsführer gemeinsam oder einzeln, sofern einzelvertretungsberechtigt
b) AG: Der Vorstand, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden oder gemeinsam
c) GmbH & Co. KG: Die Komplementär-GmbH durch ihre Geschäftsführer
d) Einzelunternehmen: Der Inhaber persönlich
e) Personengesellschaften: Die persönlich haftenden Gesellschafter
Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht (dem Amtsgericht am Sitz des Unternehmens) eingereicht werden. Er sollte von einem erfahrenen Insolvenzrechtler formuliert werden, da formale Mängel zur sofortigen Ablehnung führen können. Beizufügen sind alle Nachweise, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen belegen.
Welche Rolle spielt der Sachwalter in der Eigenverwaltung?
Der Sachwalter ist der gerichtlich bestellte Kontrolleur in der Eigenverwaltung. Er überwacht die Geschäftsführung im Interesse der Gläubiger, prüft die Vermögenslage und kann bei Verstößen die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen – ersetzt aber nicht die Unternehmensleitung.
Die konkreten Aufgaben des Sachwalters nach §§ 274, 275 InsO:
a) Laufende Überwachung der Kassenführung und Zahlungsströme
b) Prüfung der Buchführung und des Vermögensverzeichnisses
c) Zustimmungspflicht bei bestimmten Rechtshandlungen (z. B. außergewöhnliche Geschäfte)
d) Prüfung des vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans
e) Berichterstattung gegenüber Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht
f) Anfechtung von Rechtshandlungen vor der Insolvenz, wenn die Geschäftsführung dies unterlässt
g) Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung bei Pflichtverstößen
Der Sachwalter ist keine Figur, die dem Unternehmen hilft – er ist ein unabhängiger Kontrolleur, der die Interessen der Gläubigermasse schützt. Diese Unterscheidung ist für die Praxis entscheidend: Das Unternehmen braucht neben dem Sachwalter eigene, qualifizierte Restrukturierungsberater, die aktiv an der Sanierungsstrategie arbeiten.
Die Vergütung des Sachwalters beträgt gemäß § 12 InsVV in der Regel 60 % der Vergütung, die ein Insolvenzverwalter in einem Regelverfahren erhalten würde. Diese Regelung klingt nach Kosteneinsparung – in der Praxis kommen aber die erheblichen Honorare für den eigenen Restrukturierungsberater des Unternehmens hinzu, sodass die Gesamtkosten der Eigenverwaltung durchaus vergleichbar oder höher sein können als im Regelverfahren.
Wie läuft das Verfahren der Eigenverwaltung Schritt für Schritt ab?
Das Verfahren der Eigenverwaltung gliedert sich in drei Phasen: das Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung, das eröffnete Insolvenzverfahren mit Insolvenzplananwendung und den Abschluss durch Planbestätigung oder Übergang ins Regelverfahren.
Phase 1: Antrag und Eröffnungsverfahren (Wochen 1–6)
a) Unternehmen stellt simultan Insolvenzantrag und Antrag auf Eigenverwaltung
b) Gericht prüft den Antrag, bestellt vorläufigen Sachwalter
c) Vorläufige Eigenverwaltung wird angeordnet (§ 270a InsO)
d) Vorläufiger Gläubigerausschuss kann eingesetzt werden
e) Insolvenzgeld-Vorfinanzierung wird organisiert (für Mitarbeitergehälter)
Phase 2: Eröffnetes Verfahren (Wochen 6–12)
a) Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren formal
b) Sachwalter wird endgültig bestellt
c) Gläubigerversammlung (Berichtstermin) findet statt
d) Forderungsanmeldungen der Gläubiger werden gesammelt
e) Unternehmen erstellt den Insolvenzplan parallel zur laufenden Geschäftstätigkeit
Phase 3: Insolvenzplan und Abschluss (Monat 3–18)
a) Insolvenzplan wird dem Gericht vorgelegt
b) Gläubigerversammlung (Erörterungs- und Abstimmungstermin) beschließt über den Plan
c) Gericht bestätigt den Plan nach Prüfung
d) Planüberwachungsphase beginnt (in der Regel 2–3 Jahre)
e) Insolvenzverfahren wird aufgehoben, Unternehmen agiert wieder außerhalb des Insolvenzrahmens
Welche Dokumente und Nachweise werden für den Antrag benötigt?
Für den Antrag auf Eigenverwaltung sind seit dem SanInsFoG zwingend ein vollständiges Finanzierungskonzept, eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung, ein Gläubigerverzeichnis, eine Selbstauskunft der Geschäftsführung und eine qualifizierte Sanierungsprognose einzureichen.
Die vollständige Dokumentenliste im Überblick:
a) Insolvenzantrag mit gleichzeitigem Eigenverwaltungsantrag
b) Verzeichnis der Gläubiger mit Forderungshöhen und Absicherungen
c) Vermögensübersicht (Aktiva und Passiva)
d) 13-Wochen-Liquiditätsplanung auf Wochenbasis
e) Sanierungskonzept oder zumindest eine belastbare Sanierungsprognose
f) Erklärung der Geschäftsführung zu Buchführungspflichten und bekannten Pflichtverletzungen
g) Beschluss des zuständigen Organs (z. B. Gesellschafterbeschluss bei GmbH)
h) Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
i) Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) der letzten 12 Monate
j) Nachweis der Sanierungsfinanzierung oder Letter of Intent von Financiers
Unvollständige Anträge sind der häufigste Grund für die Ablehnung der Eigenverwaltung. Gerichte legen seit 2021 deutlich strengere Maßstäbe an als zuvor. Ein erfahrener Insolvenzrechtler sollte die Vollständigkeit vor Einreichung prüfen.
Was ist ein Insolvenzplan und wie wird er in der Eigenverwaltung eingesetzt?
Der Insolvenzplan ist das zentrale Sanierungsinstrument der Eigenverwaltung. Er enthält alle Regelungen zur Befriedigung der Gläubiger, zur Unternehmensfortführung und zur zukünftigen Kapitalstruktur und tritt an die Stelle der regulären Verwertung der Insolvenzmasse.
Ein Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen:
a) Darstellender Teil: Beschreibt die wirtschaftliche Lage, die Ursachen der Insolvenz, die geplanten Sanierungsmaßnahmen und die wirtschaftlichen Folgen für alle Beteiligten
b) Gestaltender Teil: Enthält verbindliche Regelungen zu Forderungskürzungen, Zahlungsmodalitäten, Umschuldungen, Kapitalmaßnahmen und eventuellen Debt-to-Equity-Swaps
In der Eigenverwaltung wird der Insolvenzplan vom Schuldner selbst erstellt – das ist ein entscheidender Vorteil gegenüber dem Regelverfahren, wo der Insolvenzverwalter die Planhoheit hat. Das Unternehmen kann so aktiv steuern, welche Gläubigergruppen wie bedient werden, welche Betriebsteile erhalten bleiben und wie die Fortführungsfinanzierung strukturiert wird.
Der Plan muss von den Gläubigern in Gruppen abgestimmt werden. Jede Gruppe stimmt separat ab. Zur Annahme ist in jeder Gruppe eine Summenmehrheit von mehr als 50 % der Forderungssumme und eine Kopfmehrheit von mehr als 50 % der abstimmenden Gläubiger erforderlich. Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen den Widerstand einzelner Gruppen überstimmen (Cram-down nach § 245 InsO).
Wie lange dauert eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Eine Insolvenz in Eigenverwaltung dauert typischerweise zwischen sechs und achtzehn Monaten vom Antrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die anschließende Planüberwachungsphase kann weitere zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen.
Die Verfahrensdauer hängt von mehreren Faktoren ab:
a) Komplexität der Gläubigerstruktur: Viele Gläubiger mit unterschiedlichen Sicherungsrechten verlängern das Verfahren
b) Umfang der notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen: Betriebsschließungen, Personalabbau oder Unternehmensverkäufe erfordern mehr Zeit
c) Kooperationsbereitschaft der Gläubiger: Blockadehaltungen einzelner Gläubiger können den Abstimmungsprozess erheblich verzögern
d) Qualität des vorbereiteten Insolvenzplans: Ein bereits vor Antragstellung weit entwickelter Plan beschleunigt das Verfahren erheblich
e) Richterliche Kapazitäten: Die Auslastung des zuständigen Insolvenzgerichts beeinflusst die Terminsetzung
Das sogenannte pre-packaged Verfahren (vorbereitete Eigenverwaltung) kann die Dauer auf drei bis sechs Monate verkürzen. Dabei wird der Insolvenzplan bereits vor der formalen Antragstellung mit den wesentlichen Gläubigern abgestimmt, sodass das gerichtliche Verfahren nur noch die Formalisierung eines bereits erzielten Konsenses darstellt.
Welche Kosten entstehen bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung?
Die Kosten einer Eigenverwaltung setzen sich aus Sachwaltergebühren nach InsVV (ca. 60 % der Insolvenzverwaltergebühren), Gerichtskosten, Beraterhonoraren für Restrukturierungsberater und Rechtsanwälte sowie Kosten für den Massebetrieb zusammen.
Typische Kostenpositionen im Überblick:
a) Sachwaltergebühren: 60 % der Insolvenzverwaltergebühren nach § 2 InsVV, berechnet auf Basis der Insolvenzmasse; bei einer Masse von 5 Mio. Euro ca. 150.000–250.000 Euro
b) Restrukturierungsberater: In der Regel 20.000–80.000 Euro pro Monat, je nach Unternehmensgröße; über das gesamte Verfahren häufig 300.000–1.000.000 Euro
c) Rechtsanwaltshonorare: Für Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht 50.000–300.000 Euro
d) Gerichtskosten: Berechnet nach dem GKG auf Basis der Insolvenzmasse, in der Regel 10.000–50.000 Euro
e) Masseverbindlichkeiten: Laufende Betriebskosten, Mieten, Lieferantenverbindlichkeiten während des Verfahrens werden als privilegierte Masseverbindlichkeiten gezahlt
Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass die Eigenverwaltung deutlich günstiger ist als das Regelverfahren. Die Sachwaltergebühren sind zwar geringer als die eines Insolvenzverwalters, aber die zusätzlichen Beraterkosten gleichen dies oft mehr als aus. Der eigentliche wirtschaftliche Vorteil liegt nicht in geringeren Verfahrenskosten, sondern im höheren Sanierungspotenzial und der besseren Gläubigerquote durch Unternehmensfortführung.
Welche Chancen bietet die Eigenverwaltung für die Sanierung?
Die Eigenverwaltung bietet gegenüber dem Regelverfahren erhebliche Sanierungsvorteile: Die Kontinuität der Führung erhält Kundenbindungen und Mitarbeiterwissen, die Selbstbestimmung beim Insolvenzplan ermöglicht maßgeschneiderte Lösungen, und das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit entlastet die Liquidität für bis zu drei Monate.
Die konkreten Sanierungschancen:
a) Insolvenzgeld-Vorfinanzierung: Die Gehälter der Mitarbeiter werden für bis zu drei Monate durch die Bundesagentur für Arbeit getragen – das schafft erheblichen Liquiditätsspielraum für die Sanierung
b) Wahlrecht bei Verträgen: Nach § 103 InsO kann das Unternehmen nachteilige Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, Leasingverträge) mit gesetzlichen Fristen kündigen, die im normalen Rechtsverkehr nicht möglich wären
c) Insolvenzanfechtung: Nachteilige Zahlungen aus der Vorinsolvenzzeit können zurückgefordert werden und erhöhen die Insolvenzmasse
d) Debt-to-Equity-Swap: Gläubiger können im Insolvenzplan zu Gesellschaftern gemacht werden, was Schulden in Eigenkapital umwandelt
e) Betriebsrentenbereinigung: Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung können im Insolvenzplan reduziert werden
f) Schutz vor Einzelzwangsvollstreckung: Mit Verfahrenseröffnung sind alle Einzelvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger automatisch ausgesetzt
„In der Praxis sehen wir, dass gut vorbereitete Eigenverwaltungsverfahren Gläubigerquoten von 20 bis 40 Prozent erzielen – in Regelinsolvenzverfahren ohne Fortführung liegen diese oft unter 5 Prozent. Das ist der echte wirtschaftliche Hebel, den dieses Instrument bietet.“ – Prof. Dr. Sabine Krentz, Expertin für Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzrecht, Universität Mannheim.
Welche Risiken und Nachteile hat die Eigenverwaltung?
Die größten Risiken der Eigenverwaltung sind die hohen Anforderungen an Vorbereitung und Management, die Möglichkeit der gerichtlichen Aufhebung zu jedem Zeitpunkt, die erheblichen Beraterkosten und die Gefahr, dass Gläubiger das Verfahren durch Blockade torpedieren.
Die wesentlichen Risiken im Detail:
a) Aufhebungsrisiko: Das Gericht kann die Eigenverwaltung jederzeit aufheben und in ein Regelverfahren umwandeln – bei jedem Pflichtverstoß der Geschäftsführung oder auf Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers
b) Reputationsrisiko: Die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenz schadet Kundenbeziehungen, auch bei Eigenverwaltung
c) Interessenkonflikte der Geschäftsführung: Die Geschäftsführer haften persönlich für Pflichtverletzungen nach Eintritt der Insolvenzreife – die Fortführung unter Eigenverwaltung schützt nicht vor persönlicher Haftung
d) Gläubigerwiderstand: Einzelne Großgläubiger können durch Widerspruch oder Misstrauensanträge das Verfahren erheblich erschweren
e) Marktpsychologie: Mitbewerber und Lieferanten reagieren auf die Insolvenz mit Vorkasse-Forderungen und kürzeren Zahlungszielen
f) Managementüberlastung: Die Geschäftsführung muss gleichzeitig das Tagesgeschäft führen, die Sanierung steuern und umfangreiche Berichtspflichten erfüllen
Was passiert mit den Mitarbeitern während der Eigenverwaltung?
Mitarbeiter sind während der Eigenverwaltung für bis zu drei Monate durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit geschützt. Ihre Gehälter für diesen Zeitraum werden erstattet. Danach werden offene Gehaltsansprüche als Masseverbindlichkeiten bevorzugt behandelt.
Die rechtliche Situation der Mitarbeiter im Einzelnen:
a) Insolvenzgeld: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Nettogehalt der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung – dies ist nicht nur Schutz für Arbeitnehmer, sondern entlastet die Unternehmensliquidität erheblich
b) Kündigungsschutz: Das normale Kündigungsschutzgesetz gilt weiterhin. Betriebsbedingte Kündigungen sind möglich, müssen aber ordnungsgemäß erfolgen
c) Kündigungsfristen: Nach § 113 InsO beträgt die maximale Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen drei Monate zum Monatsende, unabhängig von abweichenden vertraglichen Regelungen
d) Sozialplan und Interessenausgleich: Bei Massenentlassungen (ab 6 Mitarbeitern bei kleinen Betrieben, gestaffelt nach Betriebsgröße) muss ein Interessenausgleich verhandelt werden; ein Sozialplan kann durch den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter begrenzt werden
e) Betriebsübergang: Beim Verkauf von Betriebsteilen greift § 613a BGB – Arbeitnehmer gehen grundsätzlich auf den Erwerber über
f) Betriebsrat: Bleibt im Amt und hat alle regulären Mitbestimmungsrechte
Wie werden Gläubiger in der Eigenverwaltung behandelt?
Gläubiger werden in der Eigenverwaltung nach einer gesetzlich definierten Rangfolge behandelt: Massegläubiger haben Vorrang vor Insolvenzgläubigern. Absonderungsberechtigte Gläubiger (mit Sicherheiten) werden aus dem Verwertungserlös ihrer Sicherheiten befriedigt. Ungesicherte Gläubiger erhalten eine Quote gemäß Insolvenzplan.
Die Gläubigerhierarchie in der Eigenverwaltung:
a) Massegläubiger (§ 55 InsO): Forderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstehen (Lieferanten, Vermieter, Arbeitnehmer), werden vorrangig aus der Insolvenzmasse gezahlt
b) Absonderungsberechtigte Gläubiger: Sicherungsgläubiger (Banken mit Grundpfandrechten, Sicherungsübereignungen) werden aus dem Verwertungserlös ihrer Sicherheiten befriedigt
c) Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO): Ungesicherte Gläubiger mit Forderungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung; sie erhalten die im Insolvenzplan festgelegte Quote
d) Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO): Gesellschafterdarlehen, Stundungszinsen und ähnliche Forderungen; erhalten erst nach vollständiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger etwas
e) Gesellschafter: Haben nach allen Gläubigern Anspruch auf das verbleibende Restvermögen – in der Praxis ist dies selten vorhanden
Der Gläubigerausschuss spielt in der Eigenverwaltung eine besonders wichtige Rolle. Er kann Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber dem Sachwalter und der Geschäftsführung geltend machen und hat Mitspracherechte bei wichtigen Entscheidungen. Ein kooperativer Umgang mit dem Gläubigerausschuss ist entscheidend für den Erfolg der Eigenverwaltung.
Kann die Eigenverwaltung vom Gericht abgelehnt oder aufgehoben werden?
Ja. Das Insolvenzgericht kann die Eigenverwaltung sowohl bei Antragstellung ablehnen als auch jederzeit während des laufenden Verfahrens aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Gläubiger benachteiligt werden.
Gründe für die Ablehnung bei Antragstellung:
a) Unvollständige oder nicht schlüssige Antragsunterlagen
b) Fehlende oder unglaubwürdige Sanierungsprognose
c) Bekannte Buchführungsmängel oder Insolvenzverschleppung
d) Mehrheitlicher Widerspruch des vorläufigen Gläubigerausschusses
e) Anhängige Strafverfahren gegen die Geschäftsführung
Gründe für die Aufhebung während des Verfahrens:
a) Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers, der glaubhaft macht, dass die Eigenverwaltung seine Rechte gefährdet
b) Festgestellte Pflichtverletzungen der Geschäftsführung
c) Nicht ausreichende Masse zur Deckung der Masseverbindlichkeiten (Masseunzulänglichkeit)
d) Scheitern des Insolvenzplans in der Gläubigerversammlung
e) Feststellung erheblicher Mängel in der Buchführung nach Verfahrenseröffnung
Bei Aufhebung der Eigenverwaltung wird das Verfahren automatisch als Regelinsolvenz fortgeführt. Das Gericht bestellt dann einen Insolvenzverwalter, der die Kontrolle übernimmt. Diese Situation ist für das Unternehmen deutlich nachteiliger, da der neue Insolvenzverwalter keine Kontinuität in der Unternehmensführung sicherstellt.
Was passiert nach dem erfolgreichen Abschluss der Eigenverwaltung?
Nach erfolgreicher Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens agiert das Unternehmen wieder vollständig außerhalb des Insolvenzrahmens. Es folgt eine Planüberwachungsphase, in der der Sachwalter prüft, ob die Planzusagen eingehalten werden.
Die Phasen nach dem Verfahrensabschluss:
a) Planüberwachung: Der Sachwalter überwacht für in der Regel zwei bis drei Jahre die Einhaltung der im Insolvenzplan festgelegten Zahlungsverpflichtungen und Sanierungsziele
b) Löschung des Insolvenzvermerks: Im Handelsregister wird der Insolvenzvermerk gelöscht – das Unternehmen erscheint nach außen wieder als regulär operierendes Unternehmen
c) Creditreform und SCHUFA: Die Insolvenz bleibt in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen und Wirtschaftsauskunftsdateien für bis zu drei Jahre nach Verfahrensende vermerkt
d) Fortführungsfinanzierung: Das Unternehmen benötigt meist neue Finanzierungsquellen, da die bisherigen Kreditgeber oft nicht mehr zur Verfügung stehen
e) Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen: Ggf. sind im Anschluss Kapitalerhöhungen, Gesellschafterwechsel oder Umstrukturierungen umzusetzen, die im Insolvenzplan vorgesehen wurden
Bekannte Beispiele erfolgreicher Eigenverwaltungsverfahren in Deutschland sind Solarworld, Kirch Media, Air Berlin (in Teilen), Esprit und Thomas Cook Deutschland. Diese Fälle zeigen: Die Eigenverwaltung ist kein Garant für Erfolg, aber sie hat in einigen dieser Verfahren die Substanz gerettet, die ohne das Instrument verloren gegangen wäre. Entscheidend war in allen Fällen die Qualität des Restrukturierungsteams.
Was sind typische Fehler bei der Beantragung der Eigenverwaltung?
Die häufigsten Fehler bei der Beantragung der Eigenverwaltung sind eine zu späte Antragstellung, unvollständige Unterlagen, die Unterschätzung des Gläubigerwiderstands und die Bestellung ungeeigneter Berater ohne spezifische Insolvenzrechtserfahrung.
Die zehn kritischsten Fehler in der Praxis:
a) Zu späte Antragstellung: Wer erst bei Zahlungsunfähigkeit handelt, hat die Vorbereitungszeit bereits verloren – der Antrag sollte bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden
b) Unvollständige Liquiditätsplanung: Eine fehlende oder nicht plausible 13-Wochen-Planung führt zur sofortigen Ablehnung
c) Fehlendes Sanierungskonzept: Ein allgemeines Zukunftsversprechen ohne konkrete Maßnahmen und Finanzierung überzeugt das Gericht nicht
d) Ignorieren der Gläubigerkommunikation: Hauptgläubiger, die den Antrag überraschend erfahren, reagieren mit Widerstand – frühzeitige Kommunikation ist essenziell
e) Falsche Beraterauswahl: Unternehmensberater ohne Insolvenzrechtserfahrung sind für die Eigenverwaltung ungeeignet
f) Fehlende Geschäftsführungskontinuität: Wenn die Geschäftsführung kurz vor Antragstellung wechselt, verliert das Unternehmen einen der Kernvorteile der Eigenverwaltung
g) Überschätzung der Sanierungsfähigkeit: Ein nicht realistisch bewertetes Unternehmen produziert einen Insolvenzplan, dem die Gläubiger nicht zustimmen
h) Missachtung der Massesicherungspflicht: Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die Masse nicht weiter schrumpft – Pflichtverletzungen führen zur persönlichen Haftung
i) Unzureichende Kommunikation mit dem Sachwalter: Informationsdefizite gegenüber dem Sachwalter werden als Pflichtverletzung gewertet
j) Unterschätzung der Verfahrensdauer: Wer glaubt, das Verfahren in drei Monaten abzuwickeln, unterschätzt den bürokratischen Aufwand erheblich
Welche Alternativen gibt es zur Insolvenz in Eigenverwaltung?
Zu den Alternativen zur Insolvenz in Eigenverwaltung zählen das StaRUG-Restrukturierungsverfahren, die außergerichtliche Sanierung, das Schutzschirmverfahren, der übertragende Sanierung (Asset Deal) sowie das Regelinsolvenzverfahren mit Insolvenzplan.
Die wichtigsten Alternativen im Überblick:
a) StaRUG-Verfahren: Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ermöglicht die gerichtliche Restrukturierung ohne öffentliche Insolvenzbekanntmachung – geeignet für Unternehmen, die noch nicht insolvent sind, aber absehbar in die Insolvenz geraten würden
b) Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO): Eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung mit zusätzlichem Schutz: Das Gericht bestätigt einen Schutzschirm von bis zu drei Monaten, in dem das Unternehmen vor Zwangsvollstreckungen geschützt ist
c) Außergerichtliche Sanierung: Verhandlungen mit Gläubigern ohne Insolvenzantrag; ohne Bindungswirkung und ohne Schutz vor Einzelvollstreckung, aber ohne öffentliche Wahrnehmung
d) Übertragende Sanierung (Asset Deal): Das gesunde Unternehmenskernteil wird im Insolvenzverfahren an einen Erwerber verkauft, während die Schulden in der Insolvenzgesellschaft verbleiben
e) Regelinsolvenz mit Insolvenzplan: Das klassische Insolvenzverfahren unter Führung eines externen Insolvenzverwalters, der einen Insolvenzplan erstellt; geeignet, wenn das Management nicht sanierungsfähig oder willens ist
f) Verschmelzung oder Übernahme: Bei ausreichendem strategischen Wert kann ein Investor das Unternehmen übernehmen, bevor die Insolvenz eintritt
| Alternative | Öffentlichkeit | Bindungswirkung | Geeignet wenn |
|---|---|---|---|
| Eigenverwaltung | Ja | Hoch | Insolvenz eingetreten, Management handlungsfähig |
| StaRUG | Nein | Mittel | Noch nicht insolvent, bestimmte Gläubiger restrukturieren |
| Schutzschirmverfahren | Ja | Hoch | Drohende Insolvenz, Plan noch in Entwicklung |
| Außergerichtlich | Nein | Niedrig | Wenige Gläubiger, hohe Kooperationsbereitschaft |
| Regelinsolvenz | Ja | Hoch | Management ungeeignet oder abgelöst |
Häufige Fragen zur Insolvenz in Eigenverwaltung
Wer kann einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen?
Ausschließlich der Schuldner selbst – also die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens – kann den Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Dieser Antrag muss zwingend gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Gläubiger haben kein Antragsrecht.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist eine Sonderform der vorläufigen Eigenverwaltung. Es setzt drohende – nicht bereits eingetretene – Zahlungsunfähigkeit voraus und bietet einen gerichtlichen Schutzschirm von bis zu drei Monaten. Es ist ein zeitlich begrenztes Vorverfahren zur Planvorbereitung.
Ist die Eigenverwaltung günstiger als das Regelinsolvenzverfahren?
Nicht zwingend. Die Sachwaltergebühren betragen 60 % der regulären Insolvenzverwaltergebühren. Dazu kommen jedoch erhebliche Honorare für externe Restrukturierungsberater, sodass die Gesamtkosten der Eigenverwaltung das Regelverfahren mitunter übersteigen können. Der Vorteil liegt im höheren Sanierungspotenzial.
Können Gläubiger die Eigenverwaltung verhindern?
Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann durch einstimmigen Beschluss die Eigenverwaltung ablehnen – das Gericht ist an diesen Beschluss gebunden. Einzelne Gläubiger können keinen direkten Widerspruch einlegen, aber durch Misstrauensanträge und Hinweise auf Pflichtverletzungen erheblichen Einfluss ausüben.
Was passiert, wenn der Insolvenzplan in der Gläubigerversammlung scheitert?
Scheitert der Insolvenzplan in der Gläubigerversammlung durch Ablehnung, wird das Verfahren in der Regel als Regelinsolvenz fortgeführt. Das Gericht bestellt dann einen Insolvenzverwalter, der die Verwertung der Insolvenzmasse übernimmt. Ein alternatives Plankonzept kann aber erneut vorgelegt werden.
FAZIT
Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist das anspruchsvollste und gleichzeitig wirkungsvollste Sanierungsinstrument des deutschen Insolvenzrechts. Sie bietet Unternehmen die Chance, unter erhalt der eigenen Führung und mit aktiver Mitgestaltung des Insolvenzplans aus einer existenzbedrohenden Krise gestärkt hervorzugehen. Die Voraussetzungen sind seit dem SanInsFoG 2021 deutlich höher, die Anforderungen an Vorbereitung und Dokumentation strenger. Wer dieses Instrument erfolgreich nutzen will, braucht drei Dinge: ein handlungsfähiges Management, ein ehrlich bewertetes Sanierungskonzept und ein erfahrenes Beraterteam mit ausgewiesener Insolvenzrechtskompetenz. Frühzeitiges Handeln – idealerweise bei drohender, nicht erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit – ist dabei der entscheidende Erfolgsfaktor.


